Stellungnahme

Stellungnahme zum Ratsbegehren zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts, eines Drogeriemarkts und eines Discounters am östlichen Ortseingang gegenüber vom Feuerwehrhaus:

Als Gemeinde sind wir verpflichtet, eine adäquate Nahversorgung aufrechtzuerhalten, die auch dem Bevölkerungswachstum gerecht wird. Die geplante Ansiedlung eines Vollsortimenters, eines Discounters und eines Drogeriemarkts am Ortsrand von Bad Grönenbach wird daher von der Mehrheit des Gemeinderats als notwendige Maßnahme betrachtet, um das innerörtliche Angebot zu ergänzen, die lokale Wirtschaft zu beleben und den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden. Alternativstandorte im Zentrum sind mangels verfügbarer Grundstücke und auch im Hinblick auf die Verkehrsbelastung und die Vorgaben der möglichen Betreiber als ungeeignet anzusehen. Die Gestaltungshoheit liegt in den Händen der Gemeinde und wir sind bestrebt im Rahmen der Bauplanung eine ansprechende Lösung zu finden, welche dem Charakter unseres Ortsbilds gerecht wird, gleichzeitig den innörtlichen Charme unseres Heimatorts erhält und die Flächenversiegelung durch ökologische Maßnahmen kompensiert.

Die bevorstehenden Bürgerentscheide sowie die kontroverse Diskussion innerhalb des Gremiums verdeutlichen, dass das anstehende Projekt viele Fragen und Anliegen in der Gemeinde aufwirft. Daher möchten wir im Sinne des Ratsbegehrens unsere Überlegungen und Argumente nachfolgend ausführlich darlegen.

ARGUMENTATION

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RATSBEGEHREN

  • Mit Beschluss vom 23. Mai 2023 hat der Gemeinderat entschieden, in die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) zur Schaffung von Baurecht für die oben genannten Märkte einzusteigen (sog. Aufstellungsbeschluss). Beantragt wurden ein Lebensmittelmarkt und ein Discounter mit je 1600 m² Verkaufsfläche sowie ein Drogeriemarkt mit 800 m². Bei der Bauleitplanung geht es noch nicht um das eigentliche Bauvorhaben (Gestaltung, Form etc.) sondern um das grundsätzliche Baurecht. Hier werden die grundsätzlichen Fragen, wie z.B. die Zufahrt, Immissionen, Wasser-, Abwasseranschlüsse etc. geklärt. Mit einfachen Worten: Die Bauleitplanung macht aus der bisherigen Wiese Bauland. Fragen zur Gestaltung etc. werden erst im Zuge des Bauantrags geklärt.
  • Bereits Mitte 2022 hat der Gemeinderat ein Kurzgutachten der CIMA Beratung + Management GmbH (einem Fachbüro zur Stadt- und Regionalentwicklung) zur „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung von Lebensmittelbetrieben am Standort Bad Grönenbach“ beauftragt. Das Gutachten wurde im Dezember 2023 nochmals überarbeitet und aktualisiert. Der Gutachter urteilt, wobei er von jeweils 1200 m² für Lebensmittelmarkt und Discounter und 650 m² für den Drogeriemarkt ausgeht: „Im Ergebnis aus Untersuchungsschritt 1 beurteilen wir die Ansiedlung zusätzlicher Nahversorgungsbetriebe positiv. Eine Kombination aus Supermarkt und Drogeriemarkt erscheint nach Untersuchungsschritt 1 als eine sinnvolle und voraussichtlich auch verträgliche Variante. Sollte darüber hinaus auch ein Lebensmittel-Discounter angesiedelt werden, empfehlen wir eine enge Abstimmung mit der Regierung von Schwaben (Abt. Raumordnung und Landesplanung) und eine erweiterte gutachterliche Berechnung der städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeit. Bei positivem Bescheid könnte in der Folge eine rechtssichere Festsetzung in einem Bebauungsplan erfolgen und das Vorhaben genehmigt werden“.
  • Die Regierung von Schwaben, Abt. Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,  stellt in der vorab eingeholten Beurteilung fest, dass in Anbetracht der zentralörtlichen Einstufung Bad Grönenbachs als Unterzentrum ein Lebensmittelmarkt mit 1600 m², ein Drogeriemarkt mit 800 m² und ein Discounter mit 1200 m² Verkaufsfläche landesplanerisch zulässig sind.
  • Am 06.12.23 wurden der Gemeinde von den Initiatoren einer gegen das Vorhaben gerichteten Bürgerinitiative eine ausreichende Zahl von Unterschriften für einen Bürgerantrag übergeben. Die Fragestellung lautet: „Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Bad Grönenbach die derzeitigen Planungen zur Errichtung eines Nahversorgungszentrums auf den Flurnummern 715, 715/22, 715/23, 717, 717/5 und 718 einstellt und die Flächen stattdessen der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben?“
  • Am 04.01.24 hat der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Gleichzeitig hat der Gemeinderat beschlossen, dem Bürgerbegehren ein Ratsbegehren entgegenzusetzen. Die Fragestellung des Ratsbegehrens lautet: „Sind Sie dafür, dass die Marktgemeinde Bad Grönenbach zur dauerhaften Sicherung ihrer Versorgungsfunktion ihre Bauleitplanung fortführt, um auf den Flurnummern 715, 715/22, 715/23, 717, 717/5 und 718 die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit Lebensmittelvollsortimenter, Lebensmitteldiscounter und Drogeriemarkt zu schaffen?“
  • Da es nun zwei konkurrierende Begehren gibt, die gleichzeitig zur Abstimmung gestellt werden und beide getrennt mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können, ist für den Fall, dass z.B. beide Begehren eine Mehrheit erhalten, eine sog. Stichfrage erforderlich, die dann eine Entscheidung herbeiführt. Die Stichfrage soll lauten: Werden die bei Bürger- bzw. Ratsbegehren zur Abstimmung gestellten Fragen jeweils mehrheitlich mit „Ja" oder mehrheitlich mit „Nein" beantwortet: Welche Entscheidung soll dann gelten? Stopp der Bauleitplanung oder Fortführung der Bauleitplanung? 
  • Der Gemeinderat hat am 04.01.24 auch beschlossen, dass die Abstimmung als reine Briefwahlabstimmung stattfinden wird. Das heißt, dass alle Wahlberechtigten mit der Abstimmungsbenachrichtigung bereits ihre Abstimmungsunterlagen erhalten. Dies wird voraussichtlich Mitte März sein.
  • Wahltag: Sonntag, 14. April 2024